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   BSG, 17.10.1967 - 9 RV 146/66   

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BSG, 17.10.1967 - 9 RV 146/66 (https://dejure.org/1967,8297)
BSG, Entscheidung vom 17.10.1967 - 9 RV 146/66 (https://dejure.org/1967,8297)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 1967 - 9 RV 146/66 (https://dejure.org/1967,8297)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    BMA-Erlaß - BMA-Rundschreiben - Verwaltungsrechtliche Übergangsregelung - Kostenersatzbestimmung - Bindung der Versorgungsbehörde

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.04.1967 - 9 RV 280/66

    Ansprüche gegen die Krankenkasse - Kostenerstattungsanspruch der

    Auszug aus BSG, 17.10.1967 - 9 RV 146/66
    Die Übergangsvorschriften der 55 85 ff BVG enthalten wohl für Renten (@ 86 Abs" 1" 5 87 BVG), jedoch nicht für die Erstattung der Kosten der Heilbehandlung an Krankenkassen eine für die Übergangszeit geltende Ausnahmeregelungo @ 84 Abs° 3 BVG bestimmte lediglich für das Verwaltungs- und Spruchverfahren7 daß es bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bei den bisherigen Vorschriften ver bleibeo Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Verfahrens vorschriften (BSG 1, 59)9 nicht aber auf die materiellrechtlichen Bestimmungen über den Kostenersatz für ge- währte Heilbehandlung° Die Auffassung der Klägerin9 @ 84 Abso 3 BVG sei dahin zu ergänzen, daß Leistungen, welche ein Träger der Krankenversicherung für die Zeit bis zur Verkündung des BVG gewährt9 noch nach den bisherigen Vorschriften erstattet werden" findet daher im Gesetzeswortlaut keine Stützeo Waren sonach Hausgeld und Verwaltungskostenanteil nach den ab 10 Oktober 1950 geltenden Vorschriften nicht mehr zu ersetzen? so hat der Beklagte insoweit für einen ohne Rechtsgrund gewährten Ersatz einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch an die Klägerin (vgl° BSG 16" 1519 156)9 sofern der Geltendmachung des Anspruchs nicht ein anderer Rechtsgrund entgegensteht° Dem Erstattungsanspruch des Beklagten" den er an sich im Wege der Aufrechnung geltend machen konnte (vgl° hierzu BSG 15" 37; 197 19 ff und Entscheidung des erkennenden Senats vom 260 April 1967 - 9 RV 280/66 -)9 kann nicht entgegengehalten werden" daß die Ersatzforderung der Klägerin am 150 Juni 1951 vom Versorgungsamt als sachlich und rechnerisch richtig "festgestellt" werden ist° Darin liegt weder ein konstitutives Anerkenntnis nach 5 781 des Bürgerlidhen Gesetzbuches (BGB)9 das unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen würde, noch ein Verwaltungsakt, durch den bindend das Rechtsverhältnis zwischen 13.

    der Versorgungsverwaltung und der Krankenkasse geregelt wurde, Die Krankenkassen handeln vielmehr als gleichrangige Träger öffentlicher Aufgaben, Ihre Ersatzansprüche ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl° Urteil des erkennenden Senats vom 26, April 1967 - 9 RV 280/66 -)o Der erkennende Senat hat mit dem vorerwähnten Urteil entschieden, daß Ansprüche der Versorgungsverwaltung gegen Krankenkassen auf Erstattung zu Unrecht nach @ 19 BVG befriedigter Ersatzansprüche bis zum Inkrafttreten des 20 NOG der Verjährungsfrist von 30 Jahren unterlagen, Der Senat hält an dieser Auffassung fest° Zutreffend ist daher LSG zu dem Ergebnis.

  • BSG, 30.01.1962 - 2 RU 219/59

    Anspruch einer Versorgungsverwaltung gegen den Träger einer Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 17.10.1967 - 9 RV 146/66
    Bei dieser Sachlage war die vom BMA getroffene Übergangsregelung9 jedenfalls für den hier streitigen Abrechnungezeitraum vom 10 Oktober bis 31° Dezember 19509 nicht nur zulässig, sondern auch dringend geboten° Da die Unterlagen nicht mehr zu beschaffen sind9 fehlt es außerdem an ausreichenden Feststellungen dafür9 daß die Klägerin insgesamt höhere Ersatzleistuhgen erhalten hat" als ihr nach neuem Recht zustandeno Damit läßt sich eine sichere Feststellung, daß die Klägerin nach @ 19 Abs" 3 BVG Leistungen ohne Rechtsgrund (BSG 16, 151" 156) erhalten habe9 über- haupt nicht treffen" Somit kann auch nicht festgestellt werden" daß die Erlasse des BMA vom 22° Dezember 1950 und 200April 1951 oder auch 20 August 1951 wegen einer unzulässigen Abweichung vom Gesetz unbeachtlich seien und sich die Klägerin deshalb gegenüber der 1956 geltend gemachten Rückforderung nicht auf sie berufen könneo.
  • BSG, 10.12.1957 - 9 RV 1076/56

    Die Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Gesetzen

    Auszug aus BSG, 17.10.1967 - 9 RV 146/66
    das gelangt, daß der Rückerstattungsanspruch des Beklagten 1956 noch nicht verjährt war, Auch die Auffassung des LSG, daß Erlasse und Rundschreiben des BMA - ebenso wie Verwaltungsvorschriften - nicht rechtbegründend und bei einem Abweichen vom Gesetz rechtlich nicht zu beachten sind, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl° Entscheidung des erkennenden Senats vom 50° September 1966 - 9 RV 1006/63 - in SozR Nr, 18 zu 5 55 BVG, ferner BSG 6, 175, 252; 89140)() Das LSG hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß die Erlasse des BMA vom 22, Dezember 1950 - I c 1790/3123/50 - (BVBl 1951, 44 - in Bundesarbeitsblatt 1951 Nr, 1 3° 44 -)und vom 20, April 1951 - I c 1767/1453/51 - (BVBl 1951, 218 ff) nicht etwa für die künftige Handhabung des BVG eine vom Gesetz abweichende Regelung einführten, sondern nur für eine begrenzte Übergangszeit den durch das rückwirkende Inkrafttreten des BVG bei der Abrechnung von Ansprüchen (hauptsächlich) für die Vergangenheit entstehenden Schwierigkeiten in zulässiger Weise Rechnung getragen haben, Im erstgenannten Erlaß war bestimmt worden, daß eine Heilbehandlung, die am Tage der Verkündung des BVG (oder im Zeitpunkt der Zustellung des Umanerkennungsbescheides) eingeleitet war, 14.
  • BSG, 30.09.1966 - 9 RV 1006/63

    Beurteilung der Hilflosigkeit - Verlust beider Unterschenkel - Schädigungsfolgen

    Auszug aus BSG, 17.10.1967 - 9 RV 146/66
    das gelangt, daß der Rückerstattungsanspruch des Beklagten 1956 noch nicht verjährt war, Auch die Auffassung des LSG, daß Erlasse und Rundschreiben des BMA - ebenso wie Verwaltungsvorschriften - nicht rechtbegründend und bei einem Abweichen vom Gesetz rechtlich nicht zu beachten sind, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl° Entscheidung des erkennenden Senats vom 50° September 1966 - 9 RV 1006/63 - in SozR Nr, 18 zu 5 55 BVG, ferner BSG 6, 175, 252; 89140)() Das LSG hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß die Erlasse des BMA vom 22, Dezember 1950 - I c 1790/3123/50 - (BVBl 1951, 44 - in Bundesarbeitsblatt 1951 Nr, 1 3° 44 -)und vom 20, April 1951 - I c 1767/1453/51 - (BVBl 1951, 218 ff) nicht etwa für die künftige Handhabung des BVG eine vom Gesetz abweichende Regelung einführten, sondern nur für eine begrenzte Übergangszeit den durch das rückwirkende Inkrafttreten des BVG bei der Abrechnung von Ansprüchen (hauptsächlich) für die Vergangenheit entstehenden Schwierigkeiten in zulässiger Weise Rechnung getragen haben, Im erstgenannten Erlaß war bestimmt worden, daß eine Heilbehandlung, die am Tage der Verkündung des BVG (oder im Zeitpunkt der Zustellung des Umanerkennungsbescheides) eingeleitet war, 14.
  • BSG, 11.06.1970 - 9 RV 866/67
    Erstattungsanspruch des Beklagten die kurze Verjährungsfrist des @ 21 Abs" 2 BVG idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2° NOG) anzuwenden sei" Im übrigen sei der Beklagte an die durch die Erlasse des BMA vom 220 Dezember 1950 und 20; April 1951 geschaffene Übergangsregelung gebunden und die Klägerin habe sich auf die Gültigkeit und Wirksamkeit dieser degelung verlassen dürfen° 'Wenn der Beklagte nunmehr dennoch einen Rückerstattungsanspruch geltend mache, so setze er sich dadurch in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten und habe seinen Anspruch verwirkt" Es seien hier die in demUrteil des BSGvom 17" Oktober 1967 - 9 RV 146/66 - (BSG in SozR Nro 4 zu 5 19 BVG) aufgezeigten Grundsätze anzuwenden" Auch erfülle die Regelung der @@ 84 ff BVG bei wörtlicher Auslegung den Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung; die rückwirkende Beseitigung der Brsatzansprüchc verstoße gegen Art" 2 Abs" 1 GG sowie gegen das Prinzip der Rechtsstaetlichkeit; es widerspreche den Rechtsgrundsätzen des staatlichen Auftragsrechts" wenn der im Rahmen der Auftragsverwaltung den Krankenkassen erteilte Auftrag nachträglich wieder entzogen werdeo Die Klägerin beantragt,.

    Absc 1 BVG (BGBl 1950, 791, 804) rückwirkend ab 1" Oktober 1950 in Kraft und mit dem gleichen Zeitpunkt wurde nach 9 84 Abs" 2 Nr" 1 0) BVG die SVD Nr" 27 außer Kraft gesetzt (s" das Urteil des erkennenden Senats vom 17° Oktober 1967 - 9 RV 146/66 SozR Nr" 4 zu 9 19 BVG)" @ 19 "nbsc SVD Nr°.

    Vdembereits genannten Urteil vom 170 Oktober 1967 - 9 RV 146/66 Zeitraum entschieden werden.

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